2.4. Die formelle Beschwer ist vorliegend ohne Zweifel gegeben, weil das Gerichtspräsidium Lenzburg die Ausschlagungserklärung 2015 Zivilprozessrecht 307 der Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht zu Protokoll genommen hat. Ein praktisches und aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie sich die Zurückweisung ihrer Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen muss, ist ebenfalls zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.