die ihr darin angesetzte Frist sei aber ohne schriftliche Äusserung verstrichen. Die Ausschlagung könne daher nicht gültig zu Protokoll genommen werden. 2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe seit 50 Jahren keinen Kontakt mehr zur Erblasserin gehabt und von ihrem Tod erst durch eine Mitteilung der Gemeindekanzlei am 4. März 2013 Kenntnis erhalten, worauf sie am 6. Juni 2013 die Ausschlagung erklärt habe. Sie kenne die Erblasserin nicht und wolle auch nichts von ihr. Sie hoffe daher, dass das Gericht ihre Ausschlagungserklärung annehmen könne und die Verfahrenskosten aufhebe. 2.4.