566 Abs. 2 ZGB, d.h. eine amtlich festgestellte oder offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes, vorgelegen hätten. Die ausschlagende Erbin sei deshalb mit Verfügung vom 9. August 2013 aufgefordert worden, sich schriftlich beim Gerichtspräsidium zu äussern und falls möglich mit Dokumenten zu belegen, zu welchem Zeitpunkt sie Kenntnis vom Tod der Erblasserin erhalten habe und ob allenfalls zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin deren Zahlungsunfähigkeit amtlich festgestellt oder offenkundig gewesen sei. Diese Verfügung sei der Erbin am 24. August 2013 zugestellt worden; die ihr darin angesetzte Frist sei aber ohne schriftliche Äusserung verstrichen.