2013 erfolgen müssen. Aus den eingegangenen Akten sei nicht hervorgegangen, ob die ausschlagende Erbin allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Todestag der Erblasserin vom Erbfall Kenntnis erhalten habe oder ob die Voraussetzungen für eine Vermutung der Ausschlagung i.S.v. Art. 566 Abs. 2 ZGB, d.h. eine amtlich festgestellte oder offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes, vorgelegen hätten.