O., N. 14 zu Art. 570 ZGB). Nur ausnahmsweise darf er eine Erklärung bei offensichtlicher Ungültigkeit zurückweisen, namentlich wenn sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen der Behörde anschliessen, so etwa im Falle der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses oder der bereits beantragten Erbscheinausstellung (AGVE 2001 Nr. 3 S. 35; Schwander, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB; 306 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015