BGE 5A_578/2009 E. 2.2). Dem Ausschlagungsprotokoll kommt allerdings für die darin bezeugten Tatsachen Beweiskraft i.S.v. Art. 9 ZGB zu. Der Dritte kann sich somit bis zum Beweis des Gegenteils auf die Richtigkeit des Protokolls verlassen. Die Erben, Vermächtnisnehmer, Erbschaftsgläubiger und Erbengläubiger haben daher ein erhebliches Interesse an der Feststellung, wer eine Erbschaft ausgeschlagen oder angetreten hat, weshalb ihnen auch das Recht zur Einsichtnahme in das Protokoll zusteht (Schwander, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB; Häuptli, a.a.O., N. 12 zu Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1964, N. 5 zu Art. 570 ZGB; Riggenbach, in: