den Erben und den Gläubigern des Erblassers (BGE 139 III 225 E. 3; BGE 5A_578/2009 E. 2.2; AGVE 2001 Nr. 3 S. 34 f., m.w.H.; Schwander, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N. 14 zu Art. 570 ZGB; Häuptli, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2011, N. 9 zu Art. 570 ZGB). Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben daher unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat (BGE 139 III 225 E. 3;