566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB) und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). 2.2.2. Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dieses Protokoll verfolgt reine Informationszwecke und dient als Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung;