Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob eine relevante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Rechtsmittelanträge und deren Begründung zu ermitteln (Seiler, a.a.O., Rz. 533, m.H.). 2.2. 2.2.1. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art.