{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-01-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZBE-2013-5_2015-01-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2654", "Checksum": "46eef526420233509fc79441938ae678"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZBE.2013.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 07.01.2015 ZBE.2013.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 07.01.2015 ZBE.2013.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 07.01.2015 ZBE.2013.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielle Beschwer) \nEine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeler oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Eine Partei hat ein praktisches und aktuelles Interesse, sich die Zurückweisung ihrer zu Protokoll erklärten Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen zu müssen.\n\n2015 Zivilprozessrecht 303\n\nII. Zivilprozessrecht\n\n51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielle\nBeschwer)\nEine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeler\noder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Eine Partei hat ein\npraktisches und aktuelles Interesse, sich die Zurückweisung ihrer zu\nProtokoll erklärten Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten\nBeweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen zu müssen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 7. Januar 2015\n(ZBE.2013.5).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nVoraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde bildet das\nschutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der\nBeschwer (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung\n[ZPO-Komm.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 14 zu Art. 59\nZPO). Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv\ndes vorinstanzlichen Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Zudem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt,\ndass die Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt\nist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder\nAbänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimati-\n304 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015\n\nonsvoraussetzungen im kantonalen Verfahren dürfen gemäss Art. 111\nAbs. 1 BGG nicht enger umschrieben werden als für die Beschwerde\nans Bundesgericht (BGE 139 III 225 E. 2; BGE 2C_964/2012 E.\n4.1). Hinreichend ist daher, dass mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Das\nRechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmittelkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benachteiligt ist\n(Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 533, m.H.). Die\nBeschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an\nder Gutheissung der Beschwerde voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob\neine relevante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund\nder Rechtsmittelanträge und deren Begründung zu ermitteln (Seiler,\na.a.O., Rz. 533, m.H.).\n2.2.\n2.2.1.\nMit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft\nals Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen\nRechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden\ndes Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560\nZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, innert Frist (Art. 567 f. ZGB) auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB).\nDie Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1\nZGB) und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit\ndem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist\n(Art. 567 Abs. 2 ZGB).\n2.2.2.\nDie Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB).\nDie zuständige Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll\nzu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dieses Protokoll verfolgt reine Informationszwecke und dient als Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung; es hat somit nur deklaratorische\nBedeutung und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung zwischen\n2015 Zivilprozessrecht 305\n\n"}