2015 Zivilprozessrecht 303 II. Zivilprozessrecht 51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erb- schaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielle Beschwer) Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdever- fahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher, ideeler oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Eine Partei hat ein praktisches und aktuelles Interesse, sich die Zurückweisung ihrer zu Protokoll erklärten Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen zu müssen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 7. Januar 2015 (ZBE.2013.5). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Voraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde bildet das schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an der Abände- rung des vorinstanzlichen Entscheides. Das erforderliche Rechts- schutzinteresse entspricht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Zu- dem muss eine materielle Beschwer gegeben sein. Hierfür genügt, dass die Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Legitimati- 304 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 onsvoraussetzungen im kantonalen Verfahren dürfen gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG nicht enger umschrieben werden als für die Beschwerde ans Bundesgericht (BGE 139 III 225 E. 2; BGE 2C_964/2012 E. 4.1). Hinreichend ist daher, dass mit der Anfechtung ein wirtschaftli- cher, ideeller oder materieller Nachteil beseitigt werden könnte. Das Rechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmit- telkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benachteiligt ist (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 533, m.H.). Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob eine relevante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Rechtsmittelanträge und deren Begründung zu ermitteln (Seiler, a.a.O., Rz. 533, m.H.). 2.2. 2.2.1. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der ge- setzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben ha- ben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, in- nert Frist (Art. 567 f. ZGB) auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB) und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nach- weisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). 2.2.2. Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Be- hörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dieses Protokoll verfolgt reine In- formationszwecke und dient als Beweis für die Abgabe und den Zeit- punkt der Ausschlagungserklärung; es hat somit nur deklaratorische Bedeutung und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung zwischen 2015 Zivilprozessrecht 305 den Erben und den Gläubigern des Erblassers (BGE 139 III 225 E. 3; BGE 5A_578/2009 E. 2.2; AGVE 2001 Nr. 3 S. 34 f., m.w.H.; Schwander, in: Basler Kommentar, Basel 2011, N. 14 zu Art. 570 ZGB; Häuptli, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2011, N. 9 zu Art. 570 ZGB). Selbst wenn eine Ausschlagungserklä- rung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben daher unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Proto- kollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat (BGE 139 III 225 E. 3; BGE 5A_578/2009 E. 2.2). Dem Ausschlagungsprotokoll kommt allerdings für die darin bezeugten Tatsachen Beweiskraft i.S.v. Art. 9 ZGB zu. Der Dritte kann sich somit bis zum Beweis des Gegenteils auf die Richtigkeit des Protokolls verlassen. Die Erben, Vermächtnisnehmer, Erbschafts- gläubiger und Erbengläubiger haben daher ein erhebliches Interesse an der Feststellung, wer eine Erbschaft ausgeschlagen oder angetre- ten hat, weshalb ihnen auch das Recht zur Einsichtnahme in das Protokoll zusteht (Schwander, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB; Häuptli, a.a.O., N. 12 zu Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kom- mentar, 2. Aufl., Bern 1964, N. 5 zu Art. 570 ZGB; Riggenbach, in: ZBGR 1943, S. 121 ff., S. 122). 2.2.3. Gemäss einhelliger Lehre hat der zuständige Richter nach Art. 570 ZGB die Ausschlagungserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne dass er befugt wäre, die Gültigkeit in for- meller und materieller Hinsicht zu prüfen (Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 5 zu Art. 570 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB; Schwander, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB). Nur ausnahmsweise darf er eine Erklärung bei offensichtli- cher Ungültigkeit zurückweisen, namentlich wenn sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen der Behörde an- schliessen, so etwa im Falle der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses oder der bereits beantragten Erbscheinausstellung (AGVE 2001 Nr. 3 S. 35; Schwander, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB; 306 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 Weber, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP 1997 S. 558; ZR 96/1997 S. 81). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Be- schwerdeführerin habe mit Eingabe vom 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie die Erbschaft der Verstorbenen A. ausschlage. Vom Todestag der Erblasserin am TT.MM. 2012 an hätte die Ausschlagung durch die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin bis zum TT.MM. 2013 erfolgen müssen. Aus den eingegangenen Akten sei nicht hervorge- gangen, ob die ausschlagende Erbin allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Todestag der Erblasserin vom Erbfall Kenntnis erhalten habe oder ob die Voraussetzungen für eine Vermutung der Ausschlagung i.S.v. Art. 566 Abs. 2 ZGB, d.h. eine amtlich festge- stellte oder offenkundige Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes, vorgelegen hätten. Die ausschlagende Erbin sei deshalb mit Verfügung vom 9. August 2013 aufgefordert worden, sich schriftlich beim Gerichtspräsidium zu äussern und falls möglich mit Dokumenten zu belegen, zu welchem Zeitpunkt sie Kenntnis vom Tod der Erblasserin erhalten habe und ob allenfalls zum Zeit- punkt des Todes der Erblasserin deren Zahlungsunfähigkeit amtlich festgestellt oder offenkundig gewesen sei. Diese Verfügung sei der Erbin am 24. August 2013 zugestellt worden; die ihr darin angesetzte Frist sei aber ohne schriftliche Äusserung verstrichen. Die Ausschla- gung könne daher nicht gültig zu Protokoll genommen werden. 2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe seit 50 Jahren keinen Kontakt mehr zur Erblasserin gehabt und von ihrem Tod erst durch eine Mitteilung der Gemeindekanzlei am 4. März 2013 Kenntnis erhalten, worauf sie am 6. Juni 2013 die Aus- schlagung erklärt habe. Sie kenne die Erblasserin nicht und wolle auch nichts von ihr. Sie hoffe daher, dass das Gericht ihre Ausschla- gungserklärung annehmen könne und die Verfahrenskosten aufhebe. 2.4. Die formelle Beschwer ist vorliegend ohne Zweifel gegeben, weil das Gerichtspräsidium Lenzburg die Ausschlagungserklärung 2015 Zivilprozessrecht 307 der Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht zu Protokoll genommen hat. Ein praktisches und aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie sich die Zurückweisung ihrer Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen muss, ist ebenfalls zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen ei- nes Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozess- recht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2015, i.S. Z. gegen X AG (ZVE.2014.25). Aus den Erwägungen 10. Die Beklagte hat in der Berufungsantwort die Sicherstellung ih- rer zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Kläger nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt, wonach die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leis- ten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Die- ses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO darf dort nicht zur Anwendung gelangen, wo dies auf eine nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozess- recht (SR 0.274.12) unzulässige Ausländerdiskriminierung hinaus- liefe. Nach besagtem Art. 17 Abs. 1 darf Angehörigen eines der Ver- tragsstaaten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder