Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre gerichtlich auf Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)