Zudem hat der Beklagte der Klägerin deren gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'000.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein unterdurchschnittliches [im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs lag der angefochtene Entscheid bereits in begründeter Fassung vor; vgl. zur Höhe der Grundentschädigung von durchschnittlichen Verfahren: Entscheid des Obergerichts XBE.2025.15 vom 17. April 2025 E. 3.2] Verfahren betr. aufschiebende Wirkung von Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.