ersichtlich. Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht darzulegen, inwiefern ihm bei Vollstreckung des angefochtenen Entscheids ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZPO drohen könnte, weshalb sein Gesuch um Vollstreckungsaufschub abzuweisen ist. -7- 3. Der vom Beklagten gestellte Antrag, es seien bis zum Entscheid über das Gesuch um Vollstreckungsaufschub vorsorgliche Massnahmen zu verhängen (Rechtsbegehren 2 des Gesuchs des Beklagten vom 19. November 2025), wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.