Dazu kommt, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Parteien Gesamteigentümer der ehelichen Wohnung an der [...] in Q._____ seien und eine allfällige Rückabwicklung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge somit auch ohne Weiteres im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen könne (Stellungnahme Klägerin vom 4. Dezember 2025 Rz. 5), schlüssig erscheint und vom Beklagten auch unbestritten blieb. Nach Ausgeführtem vermag der Beklagte somit nicht darzutun, inwiefern er allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge von der Klägerin nicht erhältlich machen könnte. Ein Grund, weshalb der Berufung ausnahmeweise die aufschiebende Wirkung erteilt werden sollte, ist somit nicht