So bringt der Beklagte in seinem Gesuch selbst vor, dass die Klägerin auf die ihr vom Eheschutzrichter zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht angewiesen sei bzw. sie sich nicht in einer finanziellen Notlage befinde (Gesuch Rz. 12). In diesem Sinne hält auch der angefochtene Entscheid fest, dass das Einkommen der Klägerin in jeder Unterhaltsphase höher ist als deren Bedarf (angefochtener Entscheid E. 7.4), was vom Beklagten in dessen Gesuch um aufschiebende Wirkung gerade nicht moniert wurde. Dazu kommt, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Parteien Gesamteigentümer der ehelichen Wohnung an der [...] in Q.___