Weiter lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass der Beklagte über Wertschriften im Wert von mehreren zehntausend Franken verfügt (Beilage 9 zum Eheschutzgesuch der Klägerin vom 3. Juli 2025). Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte nicht darzulegen, inwiefern er bei Vollstreckung des angefochtenen Entscheids in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte.