Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als der Beklagte mit Berufung für den Fall der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Klägerin über C._____ im Vergleich zum angefochtenen Entscheid lediglich eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 230.00 bis Fr. 236.00 beantragt (Rechtsbegehren 2.2 der Berufung des Beklagten vom 8. Dezember 2025; angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 7). Weiter lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass der Beklagte über Wertschriften im Wert von mehreren zehntausend Franken verfügt (Beilage 9 zum Eheschutzgesuch der Klägerin vom 3. Juli 2025).