Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass dieser nicht über ein Vermögen verfügt, mit welchem er die mit angefochtenem Entscheid festgehaltenen Unterhaltsbeiträge – zumindest bis zum Vorliegen des Berufungsentscheids – zu bezahlen vermag. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als der Beklagte mit Berufung für den Fall der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Klägerin über C._____ im Vergleich zum angefochtenen Entscheid lediglich eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 230.00 bis Fr. 236.00 beantragt (Rechtsbegehren 2.2 der Berufung des Beklagten vom 8. Dezember 2025; angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 7).