Art. 93 SchKG geschützt wird. Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass dieser nicht über ein Vermögen verfügt, mit welchem er die mit angefochtenem Entscheid festgehaltenen Unterhaltsbeiträge – zumindest bis zum Vorliegen des Berufungsentscheids – zu bezahlen vermag.