2.3. Soweit der Beklagte geltend macht, bei Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 7 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 drohe er in finanzielle Not zu gelangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Existenzminimum für den Fall einer Einkommenspfändung bereits durch -6-