2.2. Die Vollstreckung erstinstanzlicher Eheschutzentscheide kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. E. 1.1 oben). Der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid ist indessen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Rechtsmittelinstanz verfügt beim Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; 137 III 475 E. 4.1).