Er habe zudem Besorgnis, dass er bei Gutheissung seiner Berufung zu viel bezahlte Geldbeträge von der Klägerin nur unter erschwerten und unzumutbaren Umständen zurückerlangen könne. Die bei Gutheissung seiner Berufung zu erfolgende Rückabwicklung sei gefährdet. Die Klägerin habe ihm gegenüber am 17. November 2025 via WhatsApp verlauten lassen, dass sie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ungern anwaltlich vollstrecken lasse. Damit habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ohne Weiteres den betreibungsrechtlichen Weg einschlage, sollte es zu keiner Zahlung kommen. Eine Dringlichkeit des Aufschubs der Vollstreckbarkeit liege daher vor (Gesuch Rz. 12 f.).