2. 2.1. Der Beklagte bringt hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollstreckung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 in finanzielle Not gerate. Das Gericht habe bei der Unterhaltsberechnung -5-