Diese Berufung, welche erst nach dem beklagtischen Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 19. November 2025 eingereicht wurde, wird vom Obergericht im dafür separat eröffneten Verfahren ZSU.2025.370 beurteilt. Der Berufungsentscheid ist ausstehend, weshalb dem Beklagten weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung zukommt und somit darauf einzutreten ist.