1.2. Der Beklagte hat gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung erhoben und darin u.a. von der Klägerin an ihn zu leistende Kinderunterhaltsbeiträge, eventualiter die Reduzierung der gemäss angefochtenem Entscheid von ihm an die Klägerin zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge, beantragt. Diese Berufung, welche erst nach dem beklagtischen Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 19. November 2025 eingereicht wurde, wird vom Obergericht im dafür separat eröffneten Verfahren ZSU.2025.370 beurteilt.