Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziff. 7 (anstatt der im Gesuch vermerkten Dispositiv-Ziff. 6) des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 habe beantragen wollen. Zudem reichte er eine (weitere) Beilage zu seinem Gesuch ein. 2.4. Die Klägerin beantragte mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten die vollumfängliche Abweisung dessen Gesuchs um Aufschub der Vollstreckbarkeit. 3. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 ein. Er beantragte u.a.: