2.2. Mit Verfügung vom 21. November 2025 wurden die Anträge des Beklagten um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen und das Gesuch des Beklagten vom 19. November 2025 der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt. 2.3. Mit Eingaben vom 21. und 27. November 2025 wies der Beklagte darauf hin, dass er mit seinem Gesuch vom 19. November 2025 offensichtlich den -3-