2. Es sei zudem anzuordnen, dass bis zum Entscheid des angerufenen Obergerichts des Kantons Aargau über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die in Rechtsbegehren Ziff. 1 hiervor genannte Dispositivziffer alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben. 3. Die in Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vorstehend enthaltenen Anträge seien superprovisorisch anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."