2. 2.1. Der Beklagte beantragte mit Gesuch vom 19. November 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau was folgt: " 1. Es sei die Vollstreckbarkeit bezüglich Dispositiv-Ziff. 6 [recte: 7] des dem Gesuchsteller am 6. November 2025 zugestellten Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 (Geschäftsnummer SF.2025.18) aufzuschieben.