Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZAW.2025.3 (SF.2025.18) Art. 79 Entscheid vom 29. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Kläusler Klägerin A._____, […] vertreten durch Advokat Oliver Borer, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Advokat Marco Belser, […] Gegenstand Eheschutz / Aufschiebende Wirkung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 stellte das Gerichtspräsidium Rhein- felden u.a. die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt der Tochter C._____ monatliche Beiträge in der Höhe von Fr. 1'340.00 für Juli 2025, von Fr. 1'070.00 von August bis September 2025, von Fr. 1'340.00 von Ok- tober 2025 bis Februar 2026, von Fr. 1'100.00 von März bis April 2026 so- wie von Fr. 1'200.00 ab Mai 2026 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 7). Dieser Entscheid wurde dem Beklagten am 6. November 2025 in vollständig be- gründeter Fassung zugestellt. 2. 2.1. Der Beklagte beantragte mit Gesuch vom 19. November 2025 an das Ober- gericht des Kantons Aargau was folgt: " 1. Es sei die Vollstreckbarkeit bezüglich Dispositiv-Ziff. 6 [recte: 7] des dem Gesuchsteller am 6. November 2025 zugestellten Entscheids des Bezirks- gerichts Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 (Geschäftsnummer SF.2025.18) aufzuschieben. 2. Es sei zudem anzuordnen, dass bis zum Entscheid des angerufenen Ober- gerichts des Kantons Aargau über das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung betreffend die in Rechtsbegehren Ziff. 1 hiervor genannte Dispositivziffer alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben. 3. Die in Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vorstehend enthaltenen Anträge seien superprovisorisch anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 2.2. Mit Verfügung vom 21. November 2025 wurden die Anträge des Beklagten um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen und das Gesuch des Beklagten vom 19. November 2025 der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt. 2.3. Mit Eingaben vom 21. und 27. November 2025 wies der Beklagte darauf hin, dass er mit seinem Gesuch vom 19. November 2025 offensichtlich den -3- Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziff. 7 (anstatt der im Gesuch vermerkten Dispositiv-Ziff. 6) des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 habe beantragen wollen. Zudem reichte er eine (weitere) Beilage zu seinem Gesuch ein. 2.4. Die Klägerin beantragte mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten die vollumfäng- liche Abweisung dessen Gesuchs um Aufschub der Vollstreckbarkeit. 3. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den Eheschutzentscheid des Ge- richtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 ein. Er beantragte u.a.: " 1. Es sei[..] Ziff. 3 […] des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und es sei die gemeinsame Tochter C._____ […] für die Dauer des Getrenntle- bens unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen […]. 2. 2.1 Es sei Ziff. 7 […] des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Un- terhalt der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen, [zzgl. Kinder- und Unterhaltszulagen]: CHF 1'421.00 ab 1. Oktober 2025 – 28. Februar 2026 (nur Barunterhalt) CHF 1'421.00 ab 1. März 2026 – 30. April 2026 (nur Barunterhalt) CHF 1'405.00 ab 1. Mai 2026 (nur Barunterhalt) […] 2.2 Eventualiter sei[..] Ziff. 7 […] des [angefochtenen Entscheids] zu korrigie- ren und wie folgt neu zu fassen: 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an Unter- halt der gemeinsamen Tochter C._____ […] monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen [zzgl. Kinderzulage]: Fr. 1'110.00 rückwirkend Juli 2025 (nur Barunterhalt) Fr. 834.00 rückwirkend 1. August 2025 – 30. September 2025 (nur Barunterhalt) -4- Fr. 1'110.00 ab 1. Oktober 2025 – 28. Februar 2026 (nur Barunterhalt) Fr. 865.00 ab 1. März 2026 – 30. April 2026 (nur Barunterhalt) Fr. 1'434.00 ab 1. Mai 2026 (nur Barunterhalt) […]" Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch Eheschutz- massnahmen gehören (BGE 137 III 475 E. 4.1), hat gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Vollstreckung aus- nahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung ent- scheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begrün- dung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittel- frist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig innerhalb des Ober- gerichts ist ein hauptamtliches Mitglied des Zivilgerichts als Einzelrichter (§ 11 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 1.2. Der Beklagte hat gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfel- den vom 22. Oktober 2025 mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Ober- gericht des Kantons Aargau Berufung erhoben und darin u.a. von der Klä- gerin an ihn zu leistende Kinderunterhaltsbeiträge, eventualiter die Redu- zierung der gemäss angefochtenem Entscheid von ihm an die Klägerin zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge, beantragt. Diese Berufung, welche erst nach dem beklagtischen Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 19. November 2025 eingereicht wurde, wird vom Obergericht im dafür se- parat eröffneten Verfahren ZSU.2025.370 beurteilt. Der Berufungsent- scheid ist ausstehend, weshalb dem Beklagten weiterhin ein Rechtsschutz- interesse an seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung zukommt und so- mit darauf einzutreten ist. 2. 2.1. Der Beklagte bringt hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollstreckung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 in finanzielle Not gerate. Das Gericht habe bei der Unterhaltsberechnung -5- mehrere Fehler gemacht, weshalb der Überschuss und der – als Folge der [bestrittenen] alleinigen Obhut der Klägerin geschuldete – Unterhaltsbei- trag des Beklagten zu hoch ausgefallen sei. Zudem seien ihm durch das bisherige Verfahren erhebliche Anwaltskosten entstanden, welche in den Berechnungen des Eheschutzgerichts keine Berücksichtigung gefunden hätten und ihn finanziell zusätzlich belasten würden (Gesuch Rz. 11). Er habe zudem Besorgnis, dass er bei Gutheissung seiner Berufung zu viel bezahlte Geldbeträge von der Klägerin nur unter erschwerten und unzu- mutbaren Umständen zurückerlangen könne. Die bei Gutheissung seiner Berufung zu erfolgende Rückabwicklung sei gefährdet. Die Klägerin habe ihm gegenüber am 17. November 2025 via WhatsApp verlauten lassen, dass sie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ungern anwaltlich voll- strecken lasse. Damit habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ohne Weiteres den betreibungsrechtlichen Weg einschlage, sollte es zu keiner Zahlung kommen. Eine Dringlichkeit des Aufschubs der Vollstreck- barkeit liege daher vor (Gesuch Rz. 12 f.). 2.2. Die Vollstreckung erstinstanzlicher Eheschutzentscheide kann ausnahms- weise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. E. 1.1 oben). Der Berufung ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid ist indessen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Rechtsmittelinstanz verfügt beim Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit über einen grossen Er- messensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Fal- les Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; 137 III 475 E. 4.1). Bei Unterhaltsforderungen ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil anzunehmen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass er entwe- der im Fall der Leistung des erstinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeitra- ges in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder sich eine Rückforderung zu viel bezahlter Beträge als schwierig bzw. unmöglich erweist. Es ist aber stets zu berücksichtigen, dass die strittigen Unterhaltsbeiträge immerhin vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzt worden sind, weshalb grundsätz- lich von einer gewissen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass diese auch bezahlt werden müssen. Ein Aufschub der Vollstreckung des Unter- haltsbetrages entzieht dem Gläubiger zudem während der Dauer des Ver- fahrens die zur Deckung seines Bedarfs notwendigen Mittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.2). 2.3. Soweit der Beklagte geltend macht, bei Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 7 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 drohe er in finanzielle Not zu gelangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Existenzminimum für den Fall einer Einkommenspfändung bereits durch -6- Art. 93 SchKG geschützt wird. Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass dieser nicht über ein Vermö- gen verfügt, mit welchem er die mit angefochtenem Entscheid festgehalte- nen Unterhaltsbeiträge – zumindest bis zum Vorliegen des Berufungsent- scheids – zu bezahlen vermag. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als der Beklagte mit Berufung für den Fall der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Klägerin über C._____ im Vergleich zum angefochtenen Ent- scheid lediglich eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 230.00 bis Fr. 236.00 beantragt (Rechtsbegehren 2.2 der Berufung des Beklagten vom 8. Dezember 2025; angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 7). Weiter lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass der Beklagte über Wertschriften im Wert von mehreren zehntausend Franken verfügt (Beilage 9 zum Eheschutzgesuch der Klägerin vom 3. Juli 2025). Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte nicht darzulegen, inwiefern er bei Vollstreckung des angefochtenen Entscheids in finanzielle Schwie- rigkeiten geraten könnte. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte – bei Gutheissung sei- ner Berufung und einem Verzicht eines Aufschubs der Vollstreckbarkeit der mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 festgehaltenen Unterhaltsverpflichtungen – allenfalls zu viel bezahlte Geld- beträge bei der Klägerin nur unter erschwerten und unzumutbaren Umstän- den zurückfordern könnte. So bringt der Beklagte in seinem Gesuch selbst vor, dass die Klägerin auf die ihr vom Eheschutzrichter zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht angewiesen sei bzw. sie sich nicht in einer finan- ziellen Notlage befinde (Gesuch Rz. 12). In diesem Sinne hält auch der angefochtene Entscheid fest, dass das Einkommen der Klägerin in jeder Unterhaltsphase höher ist als deren Bedarf (angefochtener Entscheid E. 7.4), was vom Beklagten in dessen Gesuch um aufschiebende Wirkung gerade nicht moniert wurde. Dazu kommt, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Parteien Gesamteigentümer der ehelichen Wohnung an der [...] in Q._____ seien und eine allfällige Rückabwicklung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge somit auch ohne Weiteres im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung erfolgen könne (Stellungnahme Klägerin vom 4. Dezember 2025 Rz. 5), schlüssig erscheint und vom Beklagten auch unbe- stritten blieb. Nach Ausgeführtem vermag der Beklagte somit nicht darzu- tun, inwiefern er allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge von der Kläge- rin nicht erhältlich machen könnte. Ein Grund, weshalb der Berufung aus- nahmeweise die aufschiebende Wirkung erteilt werden sollte, ist somit nicht ersichtlich. Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht darzulegen, inwiefern ihm bei Vollstreckung des angefochtenen Entscheids ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZPO drohen könnte, weshalb sein Gesuch um Vollstreckungsaufschub abzuweisen ist. -7- 3. Der vom Beklagten gestellte Antrag, es seien bis zum Entscheid über das Gesuch um Vollstreckungsaufschub vorsorgliche Massnahmen zu verhän- gen (Rechtsbegehren 2 des Gesuchs des Beklagten vom 19. November 2025), wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die auf Fr. 800.00 festzusetzende ober- gerichtliche Entscheidgebühr (§§ 8 und 10 GebührD) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin deren gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'000.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundent- schädigung für ein unterdurchschnittliches [im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs lag der angefochtene Entscheid bereits in begründeter Fas- sung vor; vgl. zur Höhe der Grundentschädigung von durchschnittlichen Verfahren: Entscheid des Obergerichts XBE.2025.15 vom 17. April 2025 E. 3.2] Verfahren betr. aufschiebende Wirkung von Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abge- wiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre gerichtlich auf Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Anwaltskosten zu be- zahlen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Oberrichter: Der Gerichtsschreiber: Holliger Kläusler