4. Die Entschädigung des Kindsvertreters wird mit separater Verfügung festgelegt. Der Kindsvertreter wird um die Einreichung einer Honorarnote ersucht. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren von Fr. 800.00 und der noch festzulegenden Entschädigung des Kindesvertreters, werden der Klägerin und dem Beklagten je hälftig auferlegt. 6. Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre Parteikosten selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)