Unterlagen dazu nachzureichen (Ziff. II./3 der Eingabe). Die Begründung und die Nachreichung von Belegen blieben in der Folge jedoch aus, weshalb das Gesuch abgewiesen werden muss. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs des Kindesvertreters wird einer allfälligen Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Mai 2025 in Bezug auf C._____ und die Dispositiv- Ziffern 1, 2.1. lit. c-e, 3, 4.1. und 4.2. die aufschiebende Wirkung erteilt. 2. In Bezug auf D._____ wird das Gesuch des Kindesvertreters abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.