10. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gerichtsgebühren von Fr. 800.00 und der mit separater Verfügung noch festzulegenden Entschädigung des Kindesvertreters. Sie sind bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin und dem Beklagten je hälftig aufzuerlegen und sie haben ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Parteien sind für ihre Kinder unterhaltspflichtig, weshalb den Gesuchstellerinnen keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Beklagte beantragte mit seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2025 die unentgeltliche Rechtspflege und stellte in Aussicht, Begründung und - 11 -