des Entscheids vom 6. Mai 2025). Sollte das begleitete Besuchsrecht jedoch zeigen, dass sich D._____ entgegen ihren Äusserungen an der Kinderanhörung und gegenüber dem Kindsvertreter im Umgang mit der Klägerin wohl fühlt (was bei Kindern in einem Loyalitätskonflikt nicht ungewöhnlich wäre), spricht auch nichts gegen ein unbegleitetes Besuchsrecht. Wie bereits im Entscheid vom 28. November 2024 angetönt, kann die Beiständin nötigenfalls vor der dritten Phase zusammen mit D._____ und der Klägerin auch besprechen, wer in der Wohnung wo schlafen soll, damit es für D._____ stimmt.