Ernsthafte Anzeichen dafür, dass D._____, wie der Kindsvertreter befürchtet, durch die Wiederaufnahme der Besuche bei der Klägerin traumatisiert werden könnte, sind angesichts des jahrelang gelebten Besuchsrechts ohne Hinweise auf konkrete Schwierigkeiten nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite ist das Beibehalten des faktischen Status Quo – kein Kontakt zur Klägerin – für das Wohl von D._____ nicht ohne ernsthaftes Risiko, da dieser Kontakt für ihre Persönlichkeitsentwicklung wichtig ist. Die mit dem Abwarten weiterer Abklärungen verbundene Zeitverzögerung würde zu - 10 -