6.4. Die Klägerin führt mit ihren Stellungnahmen namentlich aus, die Massnahmen zur Wiederaufnahme des Besuchsrechts seien dringend. Der Beklagte sei nicht in der Lage, den Kontakt der Kinder zur Klägerin zu fördern und er beeinflusse beide Töchter in diesem Sinne. Es sei nicht ersichtlich, wie die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts zu einer Gefährdung des Kindswohls führen könne. Im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts könne die Begleitstelle positiv auf die Kinder einwirken und sie dabei unterstützen, den Kontakt zur Mutter zuzulassen.