6.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, aufgrund des nicht mit objektiven Gründen erklärbaren Kontaktabbruchs und dem (einem Wiederaufbau des Kontakts) abträglichen Verhaltens des Beklagten sei von einer bedeutenden Kindeswohlgefährdung auszugehen. Dieser Kindeswohlgefährdung könne mit einem langsamen Aufbau des Kontakts entgegnet werden, wobei angesichts des (infiltrierten) Willens der Kinder im Rahmen dieses Prozesses eine psychologische Unterstützung allenfalls notwendig sei. Entsprechend sei der Aufgabenkatalog des Beistands erweitert worden. Die Anordnung eines Gutachtens werde im Rahmen des Verfahrens betreffend Änderung des Scheidungsurteils geprüft.