Traumatisierung der Kinder. Eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts sei nur nach vorgängiger Einholung einer kinderpsychologischen Beurteilung angezeigt. Es habe daher bei der Sistierung des Besuchsrechts gemäss der superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2024 zu bleiben. In Bezug auf C._____ weist der Kindsvertreter darauf hin, dass sie bereits 15-jährig sei und bei ihr von einem selbständigen und autonomen Willen ausgegangen werden müsse. Sie sei in Bezug auf ihren Willen, keinen Kontakt zur Mutter haben zu wollen, uneingeschränkt urteilsfähig.