Die Vorinstanz ordnete mit ihrem Entscheid vom 6. Mai 2025 eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts an mit einem dreiphasigen Aufbau: ein begleitetes Besuchsrecht während zweier Monate jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag (1. Phase), danach während zweier Monate ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (2. Phase) und anschliessend ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend (3. Phase). Als begleitende Massnahme wurden der Beiständin in diesem Zusammenhang mehrere neue Aufträge erteilt, unter anderem für die psychologische Unterstützung von C.____