2.5. Die Beiständin erklärte mit Eingabe vom 6. Juni 2025, auf eine Stellungnahme zu verzichten. 2.6. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. 2.7. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 hielt der Kindsvertreter an seinen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: