3. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das anstehende Berufungsverfahren zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.4. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 beantragte die Klägerin: -5- " 1. Die Anträge des Kindsvertreters seien umgehend vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kindsvaters."