2.2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen. 2.3. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2025 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei in Gutheissung der Anträge des Kinderanwalts vom 23. Mai 2025 dem Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 6. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei das Besuchsrecht der Klägerin für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2010) und D._____ (geb. tt.mm.2015) gestützt auf die superprovisorische Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 6. Dezember 2024 weiterhin zu sistieren.