2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 beantragten die Gesuchstellerinnen (vertreten durch den Kindesvertreter): " 1. Es sei dem Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 06.05.2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei festzuhalten, dass derzeit weiterhin die Sistierung des Besuchsrechts gemäss der superprovisorischen Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 06.12.2024 gilt. 3. Unter praxisgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. seien die Kosten des Kindsvertreters direkt durch die Staatskasse zu ersetzen."