4.3. Der Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 ZGB darüber orientiert, dass: - er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht berechtigt ist, den Wohnsitz der Kinder ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland zu verlegen; - er sich andernfalls der Entziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB strafbar machen könnte; - in einem solchen Fall eine Rückführung der Kinder gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) durchgeführt werden könnte.