{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-07-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZAW-2025-1_2025-07-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11687", "Checksum": "8648cb50eb5915b831d5ed1ad3dd9a4b"}, "Scrapedate": "2025-10-24", "Num": ["ZAW.2025.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 16.07.2025 ZAW.2025.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 16.07.2025 ZAW.2025.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 16.07.2025 ZAW.2025.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 5. 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Marianne Wehrli, Rechtsanwältin,\n[…]\n\nGesuchstellerin 1 C._____,\n[…]\n\nGesuchstellerin 2 D._____,\n[…]\n\nbeide vertreten durch: Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo,\n[…]\n\nGegenstand Aufschiebende Wirkung\n-2-\n\nDas Obergericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte als vorsorgliche Massnahme während des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils zwischen der Klägerin und dem Beklagten mit Entscheid vom 6. Mai\n2025:\n\n\" 1.\n1.1.\nDie Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Töchter\nC._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2015, in einer ersten Phase während der Dauer von zwei Monaten jede zweite Woche\nan einem Samstag oder Sonntag während drei Stunden begleitet zu\nbesuchen. Beginn dieser ersten Phase ist umgehend nach Organisation der Besuchsrechtsbegleitung durch den Beistand.\n\n1.2.\nDie Gesuchstellerin wird sodann berechtigt erklärt, die gemeinsamen\nTöchter C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2015, in\neiner zweiten Phase während der Dauer von zwei Monaten unbegleitet\njede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag von 9.00 bis 18.00\nUhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.\n\n1.3.\nDie Gesuchstellerin wird sodann berechtigt erklärt, die gemeinsamen\nTöchter C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2015, in\neiner dritten Phase unbegleitet jede zweite Woche von Freitagabend\nbis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und\njährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen.\n\n2.\n2.1.\nDie für die Töchter C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb.\ntt.mm.2015, bestehende Beistandschaft wird in ihrem Aufgabenbereich\ngeändert. Der Aufgabenbereich lautet wie folgt:\n\na) die Eltern in ihrer Sorge um ihre Töchter C._____ und D._____ mit\nRat und Tat zu unterstützen; (bisher)\nb) C._____ und D._____ in der persönlichen Entwicklung zu begleiten\nund sich regelmässig von ihrem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen; (bisher)\nc) die Umsetzung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten\nder Eltern zu vermitteln und gegebenenfalls Modalitäten festzulegen; (neu)\nd) die begleiteten Besuche der Mutter während der ersten Phase\n(Dauer von zwei Monaten) mit Kompass, SoFa oder einer ähnlichen Institution rasch möglichst zu organisieren; (neu)\ne) die Modalitäten der Übergabe von C._____ und D._____ ab dem\n3. Monat der Umsetzung der neuen Besuchsrechtsregelung\n(zweite Phase) festzulegen und die Umsetzung des Ferienrechts\nder Mutter zu koordinieren und mit den Eltern abzusprechen; (neu)\n-3-\n\nf) sofern notwendig, für die psychologische Unterstützung von\nD._____ und C._____ besorgt zu sein resp. diese bei Bedarf zu\norganisieren. (neu)\n\n2.2.\nDas Familiengericht Zofingen wird mit der Umsetzung der Massnahme\nbeauftragt.\n\n3.\nDer Beistand wird verpflichtet, nach Ablauf der ersten Phase (begleitetes Besuchsrecht während zwei Monaten) einen Bericht zu erstatten\nund diesen innert zwei Wochen dem Bezirksgericht Brugg (in Kopie an\ndas Familiengericht Zofingen) einzureichen.\n\n4.\n4.1.\nDem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, das Besuchsrecht aktiv umzusetzen und die Kinder auf die Besuche (psychisch wie auch physisch) vorzubereiten, insbesondere die\nKinder für das Besuchsrecht vor das Haus zu bringen, und sämtliches\nVerhalten zu unterlassen, welches die Besuche verhindern könnte.\n\n4.2.\nJede Widerhandlung gegen die vorgenannte Weisung wird gestützt auf\nArt. 292 StGB mit Busse bestraft. Art. 292 StGB lautet wie folgt:\n\nWer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\n\n4.3.\nDer Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 ZGB darüber orientiert,\ndass:\n- er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht berechtigt ist,\nden Wohnsitz der Kinder ohne Zustimmung des anderen Elternteils\nins Ausland zu verlegen;\n- er sich andernfalls der Entziehung von Minderjährigen gemäss\nArt. 220 StGB strafbar machen könnte;\n- in einem solchen Fall eine Rückführung der Kinder gestützt auf das\nÜbereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler\nKindesentführung (SR 0.211.230.02) durchgeführt werden könnte.\n\n5.\nIm Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n"}