Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZAW.2025.1 (SF.2024.45) Art. 45 Entscheid vom 16. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Marianne Wehrli, Rechtsanwältin, […] Gesuchstellerin 1 C._____, […] Gesuchstellerin 2 D._____, […] beide vertreten durch: Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, […] Gegenstand Aufschiebende Wirkung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte als vorsorgliche Mas- snahme während des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungs- urteils zwischen der Klägerin und dem Beklagten mit Entscheid vom 6. Mai 2025: " 1. 1.1. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Töchter C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2015, in einer ers- ten Phase während der Dauer von zwei Monaten jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag während drei Stunden begleitet zu besuchen. Beginn dieser ersten Phase ist umgehend nach Organisa- tion der Besuchsrechtsbegleitung durch den Beistand. 1.2. Die Gesuchstellerin wird sodann berechtigt erklärt, die gemeinsamen Töchter C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2015, in einer zweiten Phase während der Dauer von zwei Monaten unbegleitet jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag von 9.00 bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 1.3. Die Gesuchstellerin wird sodann berechtigt erklärt, die gemeinsamen Töchter C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2015, in einer dritten Phase unbegleitet jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich drei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. 2. 2.1. Die für die Töchter C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2015, bestehende Beistandschaft wird in ihrem Aufgabenbereich geändert. Der Aufgabenbereich lautet wie folgt: a) die Eltern in ihrer Sorge um ihre Töchter C._____ und D._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; (bisher) b) C._____ und D._____ in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von ihrem Wohlbefinden persönlich zu über- zeugen; (bisher) c) die Umsetzung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten der Eltern zu vermitteln und gegebenenfalls Modalitäten festzule- gen; (neu) d) die begleiteten Besuche der Mutter während der ersten Phase (Dauer von zwei Monaten) mit Kompass, SoFa oder einer ähnli- chen Institution rasch möglichst zu organisieren; (neu) e) die Modalitäten der Übergabe von C._____ und D._____ ab dem 3. Monat der Umsetzung der neuen Besuchsrechtsregelung (zweite Phase) festzulegen und die Umsetzung des Ferienrechts der Mutter zu koordinieren und mit den Eltern abzusprechen; (neu) -3- f) sofern notwendig, für die psychologische Unterstützung von D._____ und C._____ besorgt zu sein resp. diese bei Bedarf zu organisieren. (neu) 2.2. Das Familiengericht Zofingen wird mit der Umsetzung der Massnahme beauftragt. 3. Der Beistand wird verpflichtet, nach Ablauf der ersten Phase (begleite- tes Besuchsrecht während zwei Monaten) einen Bericht zu erstatten und diesen innert zwei Wochen dem Bezirksgericht Brugg (in Kopie an das Familiengericht Zofingen) einzureichen. 4. 4.1. Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 ZGB die Weisung er- teilt, das Besuchsrecht aktiv umzusetzen und die Kinder auf die Besu- che (psychisch wie auch physisch) vorzubereiten, insbesondere die Kinder für das Besuchsrecht vor das Haus zu bringen, und sämtliches Verhalten zu unterlassen, welches die Besuche verhindern könnte. 4.2. Jede Widerhandlung gegen die vorgenannte Weisung wird gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse bestraft. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4.3. Der Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 307 ZGB darüber orientiert, dass: - er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht berechtigt ist, den Wohnsitz der Kinder ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland zu verlegen; - er sich andernfalls der Entziehung von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB strafbar machen könnte; - in einem solchen Fall eine Rückführung der Kinder gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) durchgeführt werden könnte. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Dieser Entscheid (im Dispositiv) wurde den Gesuchstellerinnen (vertreten durch den Kindesvertreter) am 13. Mai 2025 zugestellt. -4- 1.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 verlangten die Gesuchstellerinnen (vertreten durch den Kindesvertreter) die vollständige Begründung des Entscheids. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 beantragten die Gesuchstellerinnen (vertre- ten durch den Kindesvertreter): " 1. Es sei dem Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 06.05.2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei festzuhalten, dass derzeit weiterhin die Sistierung des Besuchs- rechts gemäss der superprovisorischen Verfügung des Familienge- richts Brugg vom 06.12.2024 gilt. 3. Unter praxisgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. seien die Kosten des Kindsvertreters direkt durch die Staatskasse zu ersetzen." 2.2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen. 2.3. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2025 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei in Gutheissung der Anträge des Kinderanwalts vom 23. Mai 2025 dem Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 6. Mai 2025 die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei das Besuchsrecht der Klägerin für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2010) und D._____ (geb. tt.mm.2015) gestützt auf die su- perprovisorische Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 6. De- zember 2024 weiterhin zu sistieren. 3. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das anste- hende Berufungsverfahren zu bewilligen und es sei die unterzeich- nende Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.4. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 beantragte die Klägerin: -5- " 1. Die Anträge des Kindsvertreters seien umgehend vollumfänglich abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kindsvaters." 2.5. Die Beiständin erklärte mit Eingabe vom 6. Juni 2025, auf eine Stellung- nahme zu verzichten. 2.6. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. 2.7. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 hielt der Kindsvertreter an seinen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Vollstreckung aus- nahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung ent- scheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begrün- dung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittel- frist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig innerhalb des Ober- gerichts ist ein hauptamtliches Mitglied des Zivilgerichts als Einzelrichter (§ 11 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 2. Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, wenn es (unter anderem) um wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs geht (Art. 300 lit. c ZPO). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg ord- nete mit Verfügung vom 19. November 2024 eine Kindsvertretung für C._____ und D._____ an. Der Kindsvertreter verlangte fristgerecht die Aus- fertigung des vollständigen Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2025. Er ist zur Stellung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung befugt. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3. Die Rechtsmittelinstanz hat der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sie verfügt jedoch über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, -6- den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; 137 III 475 E. 4.1). Dabei geht es darum, zwischen den Inte- ressen der gesuchstellenden Person am Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides und jenen der Gegenpartei an seiner sofortigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils abzuwägen (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1). 4. Die Kinder C._____ und D._____ stehen unter der Obhut des Beklagten. Die Klägerin konnte ihr Recht auf persönlichen Verkehr mit ihren Kindern seit längerem nicht mehr ausüben, bei C._____ seit rund 4 ½ Jahren und bei D._____ seit etwas mehr als einem Jahr. Die Vorinstanz ordnete mit ihrem Entscheid vom 6. Mai 2025 eine Wiederaufnahme des Besuchs- rechts an mit einem dreiphasigen Aufbau: ein begleitetes Besuchsrecht während zweier Monate jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonn- tag (1. Phase), danach während zweier Monate ein unbegleitetes Besuchs- recht jede zweite Woche an einem Samstag oder Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (2. Phase) und anschliessend ein unbegleitetes Besuchsrecht jede zweite Woche von Freitagabend bis Sonntagabend (3. Phase). Als begleitende Massnahme wurden der Beiständin in diesem Zusammenhang mehrere neue Aufträge erteilt, unter anderem für die psychologische Un- terstützung von C._____ und D._____ besorgt zu sein und diese bei Bedarf zu organisieren. Auch hat die Beiständin nach Ablauf der ersten Phase dem Bezirksgericht Brugg einen Bericht einzureichen. Der Beklagte wurde unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, das Be- suchsrecht aktiv umzusetzen und die Kinder auf die Besuche (physisch und psychisch) vorzubereiten. Schliesslich wurde der Beklagte darüber orien- tiert, dass er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dazu be- rechtigt ist, den Wohnsitz der Kinder ohne Zustimmung des anderen Eltern- teils ins Ausland zu verlegen. 5. Das Gesuch des Kindsvertreters auf Gewährung der aufschiebenden Wir- kung bezieht sich gemäss dessen Begründung einzig auf die Wiederauf- nahme des Besuchsrechts und die damit zusammenhängenden Anordnun- gen. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 4.3. des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Beklagte über die Rechtslage betreffend eine Wohnsitzverle- gung ins Ausland orientiert wird, könnte wohl auch gar nicht die aufschie- bende Wirkung erteilt werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Dispositiv-Ziffer vom vorliegenden Verfahren nicht erfasst wird. 6. 6.1. Der Kindsvertreter macht im Wesentlichen geltend, die Kinder äusserten sich klar gegen eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts und hegten dies- bezügliche Ängste. Werde dieser Kindeswillen übergangen, drohe eine -7- Traumatisierung der Kinder. Eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts sei nur nach vorgängiger Einholung einer kinderpsychologischen Beurteilung angezeigt. Es habe daher bei der Sistierung des Besuchsrechts gemäss der superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2024 zu bleiben. In Bezug auf C._____ weist der Kindsvertreter darauf hin, dass sie bereits 15-jährig sei und bei ihr von einem selbständigen und autono- men Willen ausgegangen werden müsse. Sie sei in Bezug auf ihren Willen, keinen Kontakt zur Mutter haben zu wollen, uneingeschränkt urteilsfähig. 6.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, aufgrund des nicht mit objektiven Gründen erklärbaren Kontaktabbruchs und dem (einem Wiederaufbau des Kontakts) abträglichen Verhaltens des Beklag- ten sei von einer bedeutenden Kindeswohlgefährdung auszugehen. Dieser Kindeswohlgefährdung könne mit einem langsamen Aufbau des Kontakts entgegnet werden, wobei angesichts des (infiltrierten) Willens der Kinder im Rahmen dieses Prozesses eine psychologische Unterstützung allenfalls notwendig sei. Entsprechend sei der Aufgabenkatalog des Beistands er- weitert worden. Die Anordnung eines Gutachtens werde im Rahmen des Verfahrens betreffend Änderung des Scheidungsurteils geprüft. 6.3. Der Beklagte schliesst sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen des Kindsvertreters an und verweist auf die Äusserungen der Kinder. D._____ Schilderung, an Besuchen bei der Mutter zusammen mit dieser und ihrem Stiefvater im Ehebett übernachten zu müssen, wobei der Stiefvater ledig- lich mit einer Unterhose bekleidet sei, sich die Mutter und der Stiefvater gegenseitig anfassen würden und sie morgens manchmal alleine mit "dem Mann" im Bett liege, sollte die Vorinstanz stark beunruhigen. 6.4. Die Klägerin führt mit ihren Stellungnahmen namentlich aus, die Massnah- men zur Wiederaufnahme des Besuchsrechts seien dringend. Der Beklagte sei nicht in der Lage, den Kontakt der Kinder zur Klägerin zu fördern und er beeinflusse beide Töchter in diesem Sinne. Es sei nicht ersichtlich, wie die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts zu einer Gefährdung des Kinds- wohls führen könne. Im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts könne die Begleitstelle positiv auf die Kinder einwirken und sie dabei unterstützen, den Kontakt zur Mutter zuzulassen. Die entsprechenden Fachpersonen könnten auch, sollte das Kontaktrecht die Töchter zu sehr belasten, die er- forderlichen Massnahmen beim Gericht bzw. Beistand beantragen. Zwi- schen 2021 und April 2024 habe der Kontakt zwischen D._____ und der Klägerin ohne jegliche Vorfälle, Gefährdungsmeldungen oder Ähnliches je- des zweite Wochenende stattgefunden. Die Klägerin sei gegenüber ihren Kindern nie gewalttätig geworden und D._____ habe nie mit der Klägerin und ihrem Mann in einem Bett geschlafen. -8- 7. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung von Kindern zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei der Identitätsfindung eine wichtige Rolle spielen kann. Entspre- chend ist der Umgang eines Kindes mit einem Elternteil bei einer Verwei- gerung durch das Kind nur dort aus Gründen des Kindeswohls auszu- schliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfah- rungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein ge- gen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Bezüglich Wille des Kindes ist dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzu- nehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). 8. Bei C._____ ist aufgrund ihres Alters von 15 Jahren und mangels ander- weitiger Anzeichen von ihrer Urteilsfähigkeit auszugehen. Der Kontaktab- bruch zwischen der Klägerin und C._____ dauert mit über vier Jahren schon sehr lange an. Es ist zwar zu befürchten, dass dieser Kontaktab- bruch schädliche Auswirkungen auf C._____ haben wird, dies aber auf- grund der bereits chronifizierten Situation wohl selbst dann, wenn unver- züglich mit dem Kontaktaufbau wieder begonnen werden könnte. Dass der Wiederaufbau des Kontakts zum jetzigen Zeitpunkt wesentlich einfacher wäre, als nach dem Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ist nicht anzunehmen, zumal mit dem Gutachten, das allenfalls im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils durchgeführt werden wird, allenfalls noch eine Möglichkeit besteht, C._____ für die Wiederaufnahme des Kontakts zu motivieren. Insgesamt überwiegt aufgrund ihrer Urteilsfä- higkeit und des bereits bestehenden sehr langen Kontaktunterbruchs das Interesse von C._____, dass sie nicht bereits vor Abschluss des rechtskräf- tigen Verfahrens gegen ihren erklärten Willen den persönlichen Verkehr mit der Klägerin wieder aufnehmen muss. In Bezug auf C._____ ist einer all- fälligen Berufung daher in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 2.1. lit. c-e, 3, 4.1. und 4.2. die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Besuchsrecht zwi- schen C._____ und der Klägerin bleibt damit sistiert, solange der Entscheid vom 6. Mai 2025 nicht rechtskräftig wird. 9. D._____ ist erst rund 9 ½ Jahre alt. Entsprechend ist bei ihr noch nicht davon auszugehen, dass sie urteilsfähig ist (so auch der Kindsvertreter in der Eingabe vom 23. Juni 2025, S. 2). Vor dem Kontaktabbruch im April 2024 fand das Besuchsrecht von D._____ bei der Klägerin über mehrere Jahre regelmässig statt, ohne dass sich konkrete Schwierigkeiten -9- manifestiert hätten. Zu den Aussagen von D._____ anlässlich ihrer Anhö- rung vom 8. April 2024 führte das Obergericht bereits mit dem Entscheid ZSU.2024.172 vom 28. November 2024 (E. 3.6) aus: " D._____ berichtete an ihrer Kinderanhörung zur Mutter, sie habe in deren Wohnung kein Zimmer und auch kein Bett, weshalb sie in der Nacht bei ihrer Mutter, zusammen mit deren Mann, im gleichen Bett schlafe. Das finde sie gar nicht toll, da der Mann jeweils nur eine Unterhose anhabe. Die Mutter und ihr Mann würden sich auch gegenseitig anfassen, was sie nicht sehen wolle. D._____ konnte jedoch auf Nachfrage nicht weiter er- klären, was sie mit "anfassen" meine. Es gefalle ihr auch nicht, dass sie morgens manchmal alleine mit dem Mann im Bett liege, wenn die Mutter bereits aufgestanden sei, um Frühstück zu machen. Die Mutter und ihr Ehemann würden sich öfters streiten. Auf Nachfrage konnte D._____ auch dazu keine weiteren Ausführungen machen. Es gebe nichts, was sie bei der Mutter gerne mache. Manchmal wolle sie nicht zur Mutter ge- hen, weil sie dann ihre Schwester vermisse. Es gebe nichts, was bei der Mutter besser sei. Sie wolle dementsprechend für immer beim Vater le- ben. Sie habe Angst, dass ihre Mutter und deren Mann ihrem Vater etwas antun könnten. Sie könne sich daran erinnern, dass die Mutter den Vater einmal im Gesicht geschnitten habe, als sie drei Jahre alt gewesen sei. Sie vermisse fast immer ihren Vater. Die Zeit bei der Mutter sei ganz schlimm gewesen und gar nicht gut. Auf die Frage nach ihren drei gröss- ten Wünschen antwortete D._____, dass sie bei ihrem Vater leben könne, nicht mehr zur Mutter gehen müsse und mit dem Vater und der Familie nach R._____ ziehen könne. Die Mutter interessiere sie nicht, da es dort schlimm sei. Die Aussagen von D._____ erscheinen auffällig stereotyp: Alles bei der Mutter sei schlimm, sie kann nichts Positives benennen. Da D._____ ihre Kritik in mehreren Punkten (die Mutter und ihr Ehemann würden sich in Anwesenheit von D._____ "anfassen" oder miteinander streiten) nicht konkretisieren konnte, erscheint zweifelhaft, ob sie auf real Erlebtem be- ruhen oder sie sich nicht aufgrund ihres Loyalitätskonflikts zu diesen Aus- sagen gezwungen sah. Auch D._____ plagen im Rahmen des Loyalitäts- konflikts offenbar objektiv ungerechtfertigte Ängste, insbesondere dass ihre Mutter oder deren Ehemann ihren Vater physisch angreifen könnten, wofür keinerlei Anzeichen ersichtlich sind. Die von der Vorinstanz ange- ordnete Besuchsrechtsbeistandschaft erscheint geeignet, um die Eltern dabei zu unterstützen, diesen Ängsten zu begegnen und wieder einen weniger belasteten Umgang von D._____ mit ihrer Mutter zu ermögli- chen. Soweit tatsächlich ein Unwohlsein von D._____ aufgrund der Ge- gebenheiten am Wohnort der Beklagten besteht, insbesondere bezüglich des Arrangements der Schlafplätze, kann der Beistand die Beklagte auch dabei beraten, eine für D._____ passende Lösung zu finden." Ernsthafte Anzeichen dafür, dass D._____, wie der Kindsvertreter befürch- tet, durch die Wiederaufnahme der Besuche bei der Klägerin traumatisiert werden könnte, sind angesichts des jahrelang gelebten Besuchsrechts ohne Hinweise auf konkrete Schwierigkeiten nicht ersichtlich. Auf der an- deren Seite ist das Beibehalten des faktischen Status Quo – kein Kontakt zur Klägerin – für das Wohl von D._____ nicht ohne ernsthaftes Risiko, da dieser Kontakt für ihre Persönlichkeitsentwicklung wichtig ist. Die mit dem Abwarten weiterer Abklärungen verbundene Zeitverzögerung würde zu - 10 - dieser Gefährdung beitragen; D._____ kann zum jetzigen Zeitpunkt (nach einem Kontaktabbruch von etwas mehr als einem Jahr) vermutlich noch wesentlich leichter an die vorbesehende Beziehung mit der Klägerin an- knüpfen, als dies erst mehrere Monate später der Fall wäre. Zu beachten ist auch, dass der Entscheid vom 6. Mai 2025 neben der Wie- deraufnahme des Besuchsrechts mehrere Begleitmassnahmen vorsieht. So ist die erste Phase des Besuchsrechts begleitet und die zweite ohne Übernachtung vorgesehen. Der Teil der Ängste von D._____, welcher sich auf den Ehemann oder der Umgang zwischen Klägerin und Ehemann be- zieht (Nacktheit, Anfassen, Streiten), kommt in diesen Phasen nicht bzw. nur eingeschränkt zum Tragen. Vielmehr wird es D._____ ermöglicht, den Kontakt zu ihrer Mutter in einem geschützten Umfeld wieder aufzubauen. Würden sich in der ersten Phase Zeichen einer Überforderung (oder gar Traumatisierung) von D._____ zeigen, könnten die involvierten Fachleute jederzeit eingreifen und der zuständigen Behörde eine Anpassung der Be- suchsrechtsregelung empfehlen oder für die notwendige psychologische Unterstützung sorgen (vgl. für die Beiständin explizit Dispositiv-Ziffern 3 und 2.1. lit. f des Entscheids vom 6. Mai 2025). Sollte das begleitete Be- suchsrecht jedoch zeigen, dass sich D._____ entgegen ihren Äusserungen an der Kinderanhörung und gegenüber dem Kindsvertreter im Umgang mit der Klägerin wohl fühlt (was bei Kindern in einem Loyalitätskonflikt nicht ungewöhnlich wäre), spricht auch nichts gegen ein unbegleitetes Besuchs- recht. Wie bereits im Entscheid vom 28. November 2024 angetönt, kann die Beiständin nötigenfalls vor der dritten Phase zusammen mit D._____ und der Klägerin auch besprechen, wer in der Wohnung wo schlafen soll, damit es für D._____ stimmt. Unter diesen Umständen überwiegen die objektiven Interessen von D._____ daran, den Kontakt zu ihrer Mutter so bald als möglich wiederher- stellen zu können, gegenüber ihrem Interesse, ihre pauschale Ablehnung ihrer Mutter zu respektieren. In Bezug auf D._____ ist das Gesuch des Kindsvertreters um Gewährung der aufschiebenden Wirkung damit abzu- weisen. 10. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gerichtsgebühren von Fr. 800.00 und der mit separater Verfügung noch festzulegenden Entschädigung des Kindesvertreters. Sie sind bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin und dem Beklagten je hälftig aufzuerlegen und sie haben ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Parteien sind für ihre Kinder unterhaltspflichtig, weshalb den Gesuchstellerinnen keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Beklagte beantragte mit seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2025 die unentgeltliche Rechtspflege und stellte in Aussicht, Begründung und - 11 - Unterlagen dazu nachzureichen (Ziff. II./3 der Eingabe). Die Begründung und die Nachreichung von Belegen blieben in der Folge jedoch aus, wes- halb das Gesuch abgewiesen werden muss. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs des Kindesvertreters wird einer allfälligen Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg vom 6. Mai 2025 in Bezug auf C._____ und die Dispositiv- Ziffern 1, 2.1. lit. c-e, 3, 4.1. und 4.2. die aufschiebende Wirkung erteilt. 2. In Bezug auf D._____ wird das Gesuch des Kindesvertreters abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen. 4. Die Entschädigung des Kindsvertreters wird mit separater Verfügung fest- gelegt. Der Kindsvertreter wird um die Einreichung einer Honorarnote er- sucht. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren von Fr. 800.00 und der noch festzulegenden Entschädigung des Kindesvertre- ters, werden der Klägerin und dem Beklagten je hälftig auferlegt. 6. Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre Parteikosten selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand - 12 - an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer