{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-12-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2009-5_2008-12-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3164", "Checksum": "edd1f74396cfd7eee5309452f720883e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 16.12.2008 AGVE_2009_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 16.12.2008 AGVE_2009_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 16.12.2008 AGVE_2009_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 68 SchKG. § 125 ZPO\nIm erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebühr dem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nicht vorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:44", "Checksum": "ab2d3b80e327c0c0208807e2a1133841", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 16.12.2008 AGVE_2009_5\nRegeste:\nArt. 68 SchKG. § 125 ZPO\nIm erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebühr dem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nicht vorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben.\n\n2009 Zivilprozessrecht 35\n\ndies gilt auch dann, wenn der Grund der Bestreitung darin liegt, dass\nder Unternehmer eine Mängelhaftung überhaupt ablehnt; ob und wie\nlange der Besteller nach erfolgter Klageerhebung noch befugt ist, die\nNachbesserungserklärung durch eine Wandelungs- oder Minderungserklärung zu ersetzten, beurteilt sich nach dem anwendbaren Prozessrecht (Gauch, a.a.O., Rz. 1845). Denn auch bei der Geltendmachung von Mängelrechten handelt es sich um die Ausübung von Gestaltungsrechten und - sofern im Prozess erfolgend - um die Ausübung von der Novenordnung unterstehenden Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln (Bühler, a.a.O., S. 18 und 83).\n\n5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPO\nIm erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebühr\ndem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nicht\nvorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von den\nZahlungen des Beklagten vorab zu erheben.\n\nEntscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2008 i.S.\nS.B. GmbH gegen F.S.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.\nDie Vorinstanz bewilligte dem Beklagten die unentgeltliche\nRechtspflege. Gestützt darauf merkte sie ihm im Kostenspruch die\nVerfahrenskosten vor, verpflichtete ihn aber gleichzeitig, der Klägerin die von ihr vorgeschossene Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu ersetzen, was sich widerspricht. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist\ndem Beklagten nicht vorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen und dieser vom Beklagten zu\nersetzen bzw. von dieser von den Zahlungen des Beklagten vorab zu\nerheben. Das ist die Konsequenz von Art. 68 SchKG, wonach der\nGläubiger das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner\nnicht ersetzt werden, trägt (Emmel, Kommentar zum Bundesgesetz\n36 Obergericht 2009\n\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998,\nArt. 68 N. 4 mit Hinweisen). Dies verletzt den Anspruch des Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege nicht, da der Minimalanspruch\ngestützt auf die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) einzig den\nZugang zum Gericht, d.h. die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, nicht aber die Übernahme der Verfahrenskosten im Endentscheid durch den Staat, d.h. die Befreiung von der Kostenauflage im\nEndentscheid, garantiert (BGE 122 I 322 ff.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, Vorbem. §§ 124-134 N. 3 und § 126 N.\n2 mit Hinweisen). Der weiter gehende Anspruch gemäss § 126 lit. a\nZPO, welcher die (vorläufige) Befreiung von der Bezahlung der\ndurch Urteil auferlegten Kosten vorsieht, wird durch Art. 68 SchKG\nausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung trägt der Schuldner die\nBetreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind und\nvon ihm von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden\nkönnen, was nicht möglich ist, wenn sie dem Schuldner in der\nunentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt werden. Der\nKostenspruch der Vorinstanz ist daher von Amtes wegen zu korrigieren, weil er widersprüchlich ist und der Offizialmaxime untersteht\n(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N. 1). Der Minimalanspruch\nnach Art. 29 Abs. 3 BV (ebenso wie § 126 lit. b Ziff. 2 ZPO) befreit\nim Übrigen auch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung\nan die Gegenpartei (BGE 122 I 322 ff.).\n\n6 Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG\nGemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei\nSchiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in\nder gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und\nwirkt absolut.\nEin gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach\nauch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts.\n"}