Die Ausübung von Gestaltungsrechten zählt ihrerseits zu den Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln, die in einem Prozess, der wie der vorliegende der Verhandlungsmaxime untersteht, nach Massgabe der Eventualmaxime rechtzeitig, d.h. grundsätzlich im Behauptungsverfahren, das mit der Duplik seinen Abschluss findet (§§ 183 f. ZPO), in den Prozess einzuführen, d.h. auszuüben, sind (Bühler, Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 18 und 84). (2) Ferner hat sich der Unternehmer, der das Nachbesserungsrecht des Bestellers oder dessen wirksame Ausübung aus irgendeinem Grund bestreitet, bei dieser Bestreitung behaften zu lassen, d.h.