{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-10-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2009-4_2009-10-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3163", "Checksum": "7b3c7c70b50e043fa90695bd3784a32e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 20.10.2009 AGVE_2009_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 20.10.2009 AGVE_2009_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 20.10.2009 AGVE_2009_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 184 f. ZPO; Art. 368 OR\nBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einem Mängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um die Ausübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach Abschluss des Behauptungsverfahrens erfolgte Wechsel einer auf Nachbesserung von Werkmängeln gerichteten Klage zur Minderungsklage grundsätzlich ausgeschlossen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:23", "Checksum": "85fdcf82a2f6f4b6406ad0ab94e6390f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 20.10.2009 AGVE_2009_4\nRegeste:\n§ 184 f. ZPO; Art. 368 OR\nBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einem Mängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um die Ausübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach Abschluss des Behauptungsverfahrens erfolgte Wechsel einer auf Nachbesserung von Werkmängeln gerichteten Klage zur Minderungsklage grundsätzlich ausgeschlossen.\n\n2009 Zivilprozessrecht 33\n\nII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n4 § 184 f. ZPO; Art. 368 OR\nBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einem\nMängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um die\nAusübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach Abschluss des Behauptungsverfahrens erfolgte Wechsel einer auf Nachbesserung von Werkmängeln gerichteten\nKlage zur Minderungsklage grundsätzlich ausgeschlossen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 20. Oktober\n2009 i.S. B. und U. L. gegen W.B. und O. AG.\n\nSachverhalt\n\nDie Kläger verlangten mit Klage die Nachbesserung diverser\nMängel durch die Beklagte, eventualiter Minderung. In einer Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten und damit\nnach Abschluss des Behauptungsverfahrens verlangten sie neu zur\nHauptsache Minderung und eventualiter Nachbesserung.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3.2.\nDie Erklärung, mit welcher der Besteller Nachbesserung verlangt, stellt die Ausübung eines Gestaltungsrechts dar und ist deshalb\ngrundsätzlich unwiderruflich (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 1835). Durch die Geltendmachung des Nachbesserungsrechts erlischt ein allfälliges Wandelungs- und Minderungsrecht, weil die Mängelrechte, unter denen der Besteller auswählen\nkann, zueinander in elektiver Konkurrenz stehen (Gauch, a.a.O.,\n34 Obergericht 2009\n\nRz. 1835 und 1489). Dieser Grundsatz erleidet folgende Relativierungen:\n(1) So kann das ursprüngliche Wahlrecht des Bestellers wieder\naufleben, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung seiner Nachbesserungsschuld in Verzug gerät oder die verlangte Mängelbeseitigung\nobjektiv unmöglich wird (Gauch, a.a.O., Rz. 1843). Nach Art. 107\nAbs. 1 OR ist der Gläubiger bei Verzug des Schuldners berechtigt,\ndiesem eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen (Art. 107\nAbs. 1 OR); wird auch bis zum Abschluss der Frist nicht erfüllt, so\nkann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz\nwegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen (z.B. die Schadenersatz im Umfang der Kosten der Ersatzvornahme durch einen Dritten) oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107\nAbs. 2 OR); die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung\nist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten\ndes Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde\n(Art. 108 Ziff. 1 OR). Die Ausübung der durch Art. 107 OR zur Verfügung gestellten Wahlrechte stellt die Wahrnehmung von Gestaltungsrechten dar (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht,\nAllgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz. 3.06). Die Ausübung von\nGestaltungsrechten zählt ihrerseits zu den Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln, die in einem Prozess, der wie der vorliegende der Verhandlungsmaxime untersteht, nach Massgabe der Eventualmaxime\nrechtzeitig, d.h. grundsätzlich im Behauptungsverfahren, das mit der\nDuplik seinen Abschluss findet (§§ 183 f. ZPO), in den Prozess einzuführen, d.h. auszuüben, sind (Bühler, Das Novenrecht im neuen\nAargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 18 und 84).\n(2) Ferner hat sich der Unternehmer, der das Nachbesserungsrecht des Bestellers oder dessen wirksame Ausübung aus irgendeinem Grund bestreitet, bei dieser Bestreitung behaften zu lassen, d.h.\ner kann dem Besteller, der auf die Bestreitung hin das Wandelungsoder Minderungsrecht ausübt, nicht entgegenhalten, dieses Recht sei\ndurch die frühere Ausübung des Nachbesserungsrechts erloschen;\n2009 Zivilprozessrecht 35\n\ndies gilt auch dann, wenn der Grund der Bestreitung darin liegt, dass\nder Unternehmer eine Mängelhaftung überhaupt ablehnt; ob und wie\nlange der Besteller nach erfolgter Klageerhebung noch befugt ist, die\nNachbesserungserklärung durch eine Wandelungs- oder Minderungserklärung zu ersetzten, beurteilt sich nach dem anwendbaren Prozessrecht (Gauch, a.a.O., Rz. 1845). Denn auch bei der Geltendmachung von Mängelrechten handelt es sich um die Ausübung von Gestaltungsrechten und - sofern im Prozess erfolgend - um die Ausübung von der Novenordnung unterstehenden Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteln (Bühler, a.a.O., S. 18 und 83).\n\n5 Art. 68 SchKG. § 125 ZPO\nIm erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ist die Gerichtsgebühr\ndem in der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Beklagten nicht\nvorzumerken, sondern mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen und diesem vom Beklagten zu ersetzen bzw. vom Kläger von den\nZahlungen des Beklagten vorab zu erheben.\n\nEntscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2008 i.S.\nS.B. GmbH gegen F.S.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}